Bislang wurden medizinisch notwendige
kieferorthopädische Behandlungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen
gezahlt, wenn der Patient zu Beginn der Behandlung das 18. Lebesjahr
nicht vollendet hatte. Mit den neuen "Kieferorthopädischen
Indikationsgruppen" - kurz KIG änderte sich das.
Seit
dem 1. Januar 2002 gelten die KIG. Mit diesen Regeln wird sichergestellt,
dass die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nur noch für die Behandlung
solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen aufkommen, die das Atmen,
Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder
zu beeinträchtigen drohen. Das bedeutet: Fehlstellungen mit geringem
Schweregrad - obwohl eine Behandlung auch hier medizinisch
notwendig ist - müssen von den Patienten selbst bezahlt
werden. Die Krankenversicherung kommt also nur noch bei schweren
Anomalien für die Behandlung auf.
Zu diesem Zweck
wurden die Indikationsgruppen in fünf "Schweregrade"
unterteilt. Nur noch Fehlstellungen 3.,4. und 5. Grades werden
noch von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt. Es
reicht, dass ein Patient in einer Befundgruppe einen Schweregrad
>2 erreicht, dann wird die Behandlung komplett übernommen.
Es gilt also bei mehreren Anomalien diejenige mit der stärksten
Ausprägung.
Kosten für Behandlungen
der Grade 1 und 2 werden nicht von der Krankenkasse übernommen,
stellen jedoch eine medizinische Notwendigkeit zur
kieferorthopädischen Behandlung dar. In diesem Falle wird eine
Behandlung mittels privatem Behandlungsvertrag zwischen Patient/Eltern
und Kieferorthopäde durchgeführt, der Patient - bzw. dessen Eltern
- müssen die Behandlung komplett bezahlen.
|
Indikationsgruppen
(Befunde)
|
Grad
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
| Kraniofaziale
Anomalien |
A
|
|
|
|
|
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw.
andere kraniofaziale Anomalie
|
Zahnunterzahl
(Aplasie oder Zahnverlust) |
U
|
|
|
|
Unterzahl (nur wenn präprothetische
Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluß
indiziert)
|
|
| Durchbruchstörungen |
S
|
|
|
|
Retention
(außer 8er)
|
Verlagerung
(außer 8er)
|
| Sagittale
Stufe |
distal |
D
|
bis 3 mm
|
über 3 mm,
bis 6 mm
|
|
über 6 mm,
bis 9 mm
|
über 9 mm
|
| mesial |
M
|
|
|
|
0 bis 3 mm
|
über 3 mm
|
| Vertikale
Stufe |
offen
(auch seitlich) |
O
|
bis 1 mm
|
über 1 mm,
bis 2 mm
|
über 2 mm, bis 4 mm
|
über
4 mm
habituell offen
|
über 4 mm
skelettal offen
|
| tief |
T
|
über 1 mm,
bis 3 mm
|
über 3 mm ohne/mit Gingivakontakt
|
über 3 mm mit traumatischem Gingivakontakt
|
|
|
| Transversale
Abweichung |
B
|
|
|
|
Bukkal-/Lingual-okklusion
|
|
|
K
|
|
Kopfbiss
|
beidseitiger Kreuzbiss
|
einseitiger Kreuzbiss
|
|
Kontaktpunktabweichung
Engstand |
E
|
unter 1 mm
|
über 1 mm,
bis 3 mm
|
über 3 mm,
bis 5 mm
|
über 5 mm
|
|
| Platzmangel |
P
|
|
bis 3 mm
|
über 3 mm,
bis 4 mm
|
über 4 mm
|
|
|
Grad
|
Erklärung: |
|
A
|
Entwicklungsstörungen
des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der
GKV. |
|
U
|
Zahnunterzahlen - also
das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage - sind
im Leistungskatalog der GKV, wenn ein Lückenschluss notwendig
ist oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung
nötig ist. |
|
S
|
Bei Zahndurchbruchsstörungen
wird eine KFO-Behandlung von der GKV gezahlt - mit Ausnahme
von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne. |
|
D
|
Eine Therapie distaler
Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird
nur noch dann bezahlt, wenn die Rückverlagerung mehr
als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang,
dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen
Gründen therapiert werden muss. Diese "leichte Ausprägung"
einer Fehlstellung muss in Zukunft selbst gezahlt werden.
|
|
M
|
Mesiale Bisslagen (z.B.
ein vorstehender Unterkiefer oder umgekehrte Frontzahnüberbisse)
bleiben im Leistungskatalog der GKV |
|
O
|
Der offene Biss, welcher
auch bei geringerer Ausprägung behandlungsbedürftig
ist - ist erst ab einer Ausprägung von 2 mm oder mehr
im Leistungskatalog der GKV enthalten. Bei geringer Ausprägung
muss die Behandlung privat finanziert werden. |
|
T
|
Tiefbissfälle werden
nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem
traumatischen (d.h. verletzenden) Einbiss der unteren Frontzähne
in die Gaumenschleimhaut kommt! Geringere Ausprägungen,
welche auch behandlet werden müssen, sind Privatleistung. |
|
B
|
Bukkal- oder Lingualokklusion,
d.h. das "Vorbeibeißen" von Seitenzähnen
bleibt im Leistungskatalog der GKV |
|
K
|
Bei Abweichungen der Kieferbreiten
kommt die GKV nur dann für die Therapie auf, wenn bereits
eine Kreuzbißsituation herrscht. Eine - unbedingt notwendige
- Korrektur des Kopfbisses geschieht auf eigene Kosten. |
|
E
|
Kontaktpunktabweichungen
(z.B. bei Engstand) werden ab einer Ausprägung von >3
mm auf Kosten der GKV therapiert. |
|
P
|
Platzmangelsituationen
können nur noch dann auf Kosten der KGV therapiert werden,
wenn der Platzmangel > 3mm beträgt. |
Mit Hilfe dieser neuen Indikationsgruppen
sollen die Ausgaben der Krankenkassen für kieferorthopädische
Behandlungen um bis zu 25% gesenkt werden. Tatsächlich ist
es nun so, dass z.T. medizinisch notwendige Behandlungen von Kindern
und Jugendlichen durch die Krankenkasse nicht mehr gezahlt werden.
Haben Sie Fragen
zum Thema "KIG", die Sie stellen möchten ?
Alternativ können Sie selbstverständlich
unser Online-Forum
nutzen!
|