KIG - Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen

Bislang wurden medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen gezahlt, wenn der Patient zu Beginn der Behandlung das 18. Lebesjahr nicht vollendet hatte. Mit den neuen "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen" - kurz KIG änderte sich das.

Seit dem 1. Januar 2002 gelten die KIG. Mit diesen Regeln wird sichergestellt, dass die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nur noch für die Behandlung solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen aufkommen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Das bedeutet: Fehlstellungen mit geringem Schweregrad - obwohl eine Behandlung auch hier medizinisch notwendig ist - müssen von den Patienten selbst bezahlt werden. Die Krankenversicherung kommt also nur noch bei schweren Anomalien für die Behandlung auf.

Zu diesem Zweck wurden die Indikationsgruppen in fünf "Schweregrade" unterteilt. Nur noch Fehlstellungen 3.,4. und 5. Grades werden noch von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt. Es reicht, dass ein Patient in einer Befundgruppe einen Schweregrad >2 erreicht, dann wird die Behandlung komplett übernommen. Es gilt also bei mehreren Anomalien diejenige mit der stärksten Ausprägung.

Kosten für Behandlungen der Grade 1 und 2 werden nicht von der Krankenkasse übernommen, stellen jedoch eine medizinische Notwendigkeit zur kieferorthopädischen Behandlung dar. In diesem Falle wird eine Behandlung mittels privatem Behandlungsvertrag zwischen Patient/Eltern und Kieferorthopäde durchgeführt, der Patient - bzw. dessen Eltern - müssen die Behandlung komplett bezahlen.

Was wird noch bezahlt? - Die KIG im Überblick

Indikationsgruppen
(Befunde)

Grad
1
2
3
4
5
Kraniofaziale Anomalien
A
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie
Zahnunterzahl
(Aplasie oder Zahnverlust)
U
Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluß indiziert)
Durchbruchstörungen
S
Retention
(außer 8er)
Verlagerung
(außer 8er)
Sagittale Stufe distal
D
bis 3 mm
über 3 mm,
bis 6 mm
über 6 mm,
bis 9 mm
über 9 mm
mesial
M
0 bis 3 mm
über 3 mm
Vertikale Stufe offen (auch seitlich)
O
bis 1 mm
über 1 mm,
bis 2 mm
über 2 mm, bis 4 mm

über 4 mm
habituell offen

über 4 mm
skelettal offen
tief
T
über 1 mm,
bis 3 mm
über 3 mm ohne/mit Gingivakontakt
über 3 mm mit traumatischem Gingivakontakt
Transversale Abweichung
B
Bukkal-/Lingual-okklusion
K
Kopfbiss
beidseitiger Kreuzbiss
einseitiger Kreuzbiss
Kontaktpunktabweichung
Engstand
E
unter 1 mm
über 1 mm,
bis 3 mm
über 3 mm,
bis 5 mm
über 5 mm
Platzmangel
P
bis 3 mm
über 3 mm,
bis 4 mm
über 4 mm

Die einzelnen Indikationsgruppen und ihre Erklärung

Grad
Erklärung:
A
Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der GKV.
U
Zahnunterzahlen - also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage - sind im Leistungskatalog der GKV, wenn ein Lückenschluss notwendig ist oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung nötig ist.
S
Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV gezahlt - mit Ausnahme von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.
D
Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezahlt, wenn die Rückverlagerung mehr als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen Gründen therapiert werden muss. Diese "leichte Ausprägung" einer Fehlstellung muss in Zukunft selbst gezahlt werden.
M
Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer oder umgekehrte Frontzahnüberbisse) bleiben im Leistungskatalog der GKV
O
Der offene Biss, welcher auch bei geringerer Ausprägung behandlungsbedürftig ist - ist erst ab einer Ausprägung von 2 mm oder mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten. Bei geringer Ausprägung muss die Behandlung privat finanziert werden.
T
Tiefbissfälle werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem traumatischen (d.h. verletzenden) Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt! Geringere Ausprägungen, welche auch behandlet werden müssen, sind Privatleistung.
B
Bukkal- oder Lingualokklusion, d.h. das "Vorbeibeißen" von Seitenzähnen bleibt im Leistungskatalog der GKV
K
Bei Abweichungen der Kieferbreiten kommt die GKV nur dann für die Therapie auf, wenn bereits eine Kreuzbißsituation herrscht. Eine - unbedingt notwendige - Korrektur des Kopfbisses geschieht auf eigene Kosten.
E
Kontaktpunktabweichungen (z.B. bei Engstand) werden ab einer Ausprägung von >3 mm auf Kosten der GKV therapiert.
P
Platzmangelsituationen können nur noch dann auf Kosten der KGV therapiert werden, wenn der Platzmangel > 3mm beträgt.

Mit Hilfe dieser neuen Indikationsgruppen sollen die Ausgaben der Krankenkassen für kieferorthopädische Behandlungen um bis zu 25% gesenkt werden. Tatsächlich ist es nun so, dass z.T. medizinisch notwendige Behandlungen von Kindern und Jugendlichen durch die Krankenkasse nicht mehr gezahlt werden.

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